BENUTZUNGSORDNUNG

der Gemeinde Ostseebad Laboe

für den Hafen der Gemeinde Ostseebad Laboe

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und des § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein vom 09. Februar 2005 (GVOBl. 2005, Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert am 09. Juli 2006 (GVOBl. 2006 Schl.-H. S. 121), in der zur Zeit gültigen Fassung sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe am 25.09.2007 folgende „Benutzungsordnung der Gemeinde Ostseebad Laboe für den Hafen der Gemeinde Ostseebad Laboe" erlassen:

 

I.

 

Allgemeine Bestimmungen

                                                                                      § 1>Geltungsbereich

 

   Diese Hafenbenutzungsordnung gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) vom 09. Februar 2005 / 09. Juli 2006 und der Landesverordnung über Sporthäfen (Sportboothafenverordnung) vom 11. September 2005 für den öffentlichen Hafen der Gemeinde Ostseebad Laboe.

§ 2 Hafenträger

 

1. Trägerin des Hafens ist die Gemeinde Ostseebad Laboe.

2. Hafenbehörde ist der/die Amtsdirektor (-in) des Amtes Probstei, vertreten durch den /die Hafenmeister (-in).

§ 3 Gebühren

 

1. Für die Nutzung des öffentlichen Hafens, seine Anlagen und Einrichtungen sind Gebühren zu zahlen.

Die Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben in dem Hafen „Ostseebad Laboe „ in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

2. Die Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben in dem Hafen Ostseebad Laboe kann beim Amt Probstei, Verwaltungsstandort Laboe oder in der Hafenmeisterei eingesehen werden.

II. Hafenbenutzung

 

§ 5 Zuweisung von Liegeplätzen

 

1. Liegeplätze werden ausschließlich durch die Gemeinde Ostseebad Laboe auf Vorschlag der Hafenmeisterei und dort auf Antrag für die Dauer einer Saison entgegen genommen und durch Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zugewiesen. Der Schiffseigner muss seinen Liegeplatz bis zum 30.09. für das darauffolgende Jahr beantragen. Nach diesem Termin werden freigewordene Liegeplätze an andere Antragsteller vergeben. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes besteht nicht. Der zugewiesene Liegeplatz darf nur mit dem auf dem Abgabenbescheid angegeben Wasserfahrzeug belegt werden. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters gewechselt werden. Die Untervermietung durch den Antragsteller ist verboten. Jeder Firma, die Yachtcharter und Yachthandel betreibt, können maximal zwei variable Liegeplätze zugewiesen werden, sofern entsprechende Kapazität vorhanden ist. Sie dienen dem Zweck der Ausrüstung und Reparatur ihrer Boote.

2. Zur Unterbringung von Regattateilnehmern ist die Hafenbehörde, vertreten durch den/die Hafenmeister (-in) berechtigt, einen Tag vor bis einen Tag nach der Wettfahrt die vorübergehende, entschädigungslose Räumung von Liegeplätzen zu verlangen, und wenn nötig durchzuführen.

3. Gastliegern stehen grundsätzlich vorübergehend die als „Frei" gekennzeichneten Liegeplätze zur Verfügung.

§ 6 Verkehrsregeln

 

Für das Ein- und Auslaufen aus dem Hafen besteht folgende Regelung:

1. Ein- und auslaufende Boote dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer Geschwindigkeit von 3 Knoten fahren.

2. Auslaufende Boote haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Booten.

3. Die Hafeneinfahrten sind freizuhalten; das unnötige Kreuzen vor den Einfahrten ist verboten.

§ 7 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

 

1. Im Gebiet des Hafens hat sich jeder so zu verhalten, daß die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und dessen Anlagen gewährleistet sind und daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

2. Innerhalb des Hafengebietes gilt für den Verkehr und das Verhalten auf den Wegen und Plätzen die Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBl. S. 1565) in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.

3. Brücken bzw. Stege dürfen von Liegeplatzinhabern und ihren Gästen ihrer Zweckbestimmung gemäß benutzt und begangen werden. Andere Personen sind davon ausgeschlossen.

§ 8 Pflichten

 

1. Es besteht die Verpflichtung, daß

  1. Gastlieger das Wasserfahrzeug unmittelbar nach dem Festmachen in der Hafenmeisterei anmelden,
  2. (Es besteht die Verpflichtung, daß) Saisonlieger vor der erstmaligen jährlichen Belegung des ihnen durch den Abgabenbescheid zugewiesenen Liegeplatzes, ihr Boot bei der Hafenmeisterei anmelden, ihren Liegeplatz mit einem rot-grünen Schild versehen und die in der Hafenmeisterei ausgegebene Jahresplakette anbringen. Die Plakette muß so angebracht werden, daß sie zu jeder Zeit vom Steg aus ungehindert zu erkennen ist. Das rot-grüne Schild kann bei der Hafenmeisterei erworben werden. Adressenänderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

     

  3. (Es besteht die Verpflichtung, daß) bei Verlassen des Liegeplatzes über die darauffolgende Nacht dem Hafenmeister den Rückkehrtermin mitzuteilen ist und das rot-grüne Schild so zu kennzeichnen, daß Gastlieger gut erkennen, wie lange sie diesen Platz belegen können.

     

  4. Verschiebt sich der Zeitpunkt der angegebenen Rückkehr, ist die Hafenmeisterei davon in Kenntnis zu setzen. Geschieht dies nicht, hat der Saisonlieger am Tage seiner Rückkehr kein Anrecht auf den zugewiesenen Liegeplatz (der Gastlieger muß den Platz nicht räumen).

     

  5. Die Boote sind so festzumachen, daß bei Windrichtungsänderungen die Steganlagen nicht beschädigt werden können. Die Achterleinen sind derart zu befestigen, daß sie sich auch bei Hochwasser nicht von den Pfählen lösen können. Die Vorleinen sind beim Verlassen des Bootes auf den Stegklampen derart zu belegen, daß sie gefiert werden können. Die Dimensionierung der Festmacher müssen der Größe und dem Gewicht des Schiffes angepaßt sein. Die Boote sind so abzufendern, daß auch bei Booten mit Masten, alle Fallen und Leinen vom Mast abbinden, damit ein Schlagen derselben verhindert wird.

     

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f) (Es besteht die Verpflichtung, daß) die Boote gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen ist gut sichtbar anzubringen.

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g) Sportfahrzeuge können anstelle des Heimathafens das Kennzeichen eines Wassersportvereins tragen, in dem der Eigner registriert ist. Die Kennzeichnung muß in gut sichtbarer, mindestens 5 cm hoher, gut lesbarer Schrift angebracht sein.

h) (Es besteht die Verpflichtung, daß) beim Verholen des Schiffes ins Winterlager, neben dem rot-grünen Schild, alle Sorgleinen und andere Gegenstände vom Liegeplatz zu entfernen und das Schiff bei der Hafenmeisterei abzumelden ist.

i) (Es besteht die Verpflichtung, daß) den Anweisungen der Hafenmeisterei

uneingeschränkt Folge zu leisen ist.

j) (Es besteht die Verpflichtung, daß) die hafenpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind.

k) (Es besteht die Verpflichtung, daß) für Wertstoffe aller Art die jeweils zugeordneten bereitgestellten Behälter zu benutzen sind.

l) (Es besteht die Verpflichtung, daß) Restmüll nur in die dafür bereitgestellten Behälter zu geben sind, sperrige Abfälle im Einvernehmen mit der Hafenmeisterei gesondert zu lagern sind und die Abfuhr auf eigene Kosten zu veranlassen ist.

m) (Es besteht die Verpflichtung, daß) das an Bord anfallende Altöl und ölbehaftete Feststoffe (gegen Entgelt) in die dafür bereit gestellten Behälter zu füllen ist.

n) (Es besteht die Verpflichtung, daß) die Entnahme von Frischwasser auf ein Mindestmaß zu beschränken ist.

o) (Es besteht die Verpflichtung, daß) bei Strombedarf dieses in der Hafenmeisterei anzumelden ist und das Stromkabel so zu verlegen ist, daß es keine Stolperfalle bildet.

1. Es ist untersagt

a) im gesamten Hafen Teile jeglicher Art ohne Zustimmung der Hafenmeisterei anzubringen (z. B. Treppen, Fußabtreter, Teppiche usw.).

b) Festmachertonnen ohne vorherige Zustimmung der Hafenbehörde oder der Hafenmeisterei auszulegen.

c) im Hafenbecken zu baden, zu tauchen, zu surfen, sich mit Wasserfahrzeugen länger als zum Ein- und Auslaufen notwendig aufzuhalten sowie zu angeln und zu fischen.

d) Motoren laufen zu lassen, wenn dies nicht unbedingt der Fortbewegung des Fahrzeuges dient.

e) im Hafen die Bordtoilette zu benutzen.

f) Abfälle, Verpackungsmaterial und sonstige Gegenstände in das Hafenbecken zu werfen, Öl und Abwässer in das Hafenbecken abzulassen.

g) Gegenstände jeder Art (z. B. Fahrräder, Beiboote etc.) auf den Brücken und Stegen abzustellen, soweit dies nicht zum unmittelbaren Be- und Entladen der Boote notwendig ist.

h) Brücken und Stege anders als zu Fuß zu betreten (Hafenpersonal und Behinderte ausgenommen).

i) Kraftfahrzeuge, Hänger und sonstige Geräte – wenn sie nicht be- bzw. entladen werden – im landseitigen Hafengebiet abzustellen (unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Hänger oder sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt).

j) Wasserentnahmestellen unbefugt zu benutzen, insbesondere Wasser zum Reinigen von Booten mittels eines HD-Gerätes zu entnehmen.

k) Fahrzeuge oder Transportgeräte vor oder auf der Slipanlage abzustellen.

l) Beiboote bei Verlassen des Liegeplatzes am Liegeplatz oder an anderer Stelle im Hafen zurückzulassen.

m) Wasserfahrzeuge jeglicher Art zu kranen, außer an den ortsgebundenen Kranplätzen, nur Kranungen die an den ortsgebundenen Kranplätzen möglich sind, können mit Genehmigung der Hafenbehörde durchgeführt werden.

§ 9 Hafenauffangeinrichtungen

 

Die Hafenträgerin hält für die Entsorgung von Schiffsabfällen , einschl. Abwasser, entsprechende Vorrichtungen vor.

Die Nutzer sind verpflichtet, bei der Entsorgung von Abwasser über die Schmutzwasseranlage im Gewerbehafen Klarwasser in ausreichender Menge nach zu spülen um die Leitung zu reinigen.

§ 10 Verstöße gegen die Hafenbenutzungsordnung

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Hafenbenutzungsordnung können den Verlust des Liegeplatzes nach sich ziehen. Dienstleistungen der Hafenmeisterei, die durch Verstöße gegen die Hafenbenutzungsordnung entstehen, werden in Rechnung (Ersatzvornahme) gestellt. Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt.

III. Schlußbestimmung

 

§ 11

Haftung für Schäden

Gegen alle Schäden, die durch das Liegen des Bootes im Hafen der Gemeinde Ostseebad Laboe entstehen können, z. B. bei Verholarbeiten, Sturmschäden, Brandschäden, Unterwasserschäden aufgrund von Flachwasser, Diebstahl und dergleichen, sind die Boote und andere Gegenstände nebst eingelagertem Zubehör vom Liegeplatznutzer zu versichern.

Die Gemeinde Ostseebad Laboe übernimmt keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 12 Inkrafttreten

 

 

Diese Hafenbenutzungsordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

24235 Laboe, den 05.10.2007                                                                GEMEINDE Ostseebad LABOE

                                                                                                                    Der Bürgermeister